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Innungs-Kollegenhilfe: Erlaubnis des Gesetzes nutzen

Arbeitnehmerüberlassung - also die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung - ist als sog. Kollegenhilfe nicht erlaubnis-, wohl aber anzeigepflichtig. Den Vordruck der Arbeitsverwaltung finden unsere Mitglieder mit weiteren Materialien unter Exklusiv -> Betriebsführung. Zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder -engpässen und zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen ist die Kollegenhilfe eine äußerst sinnvolle Sache.

 

Im Rahmen der Kollegenhilfe dürfen Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen Arbeitnehmer bis zur Dauer eines Jahres an andere Arbeitgeber verleihen (Betriebe mit mehr als 49 Beschäftigten benötigen dagegen für die Arbeitnehmerüberlassung als Verleiher eine AÜ-Erlaubnis der Arbeitsverwaltung). Der Entleiher darf (immer) mehr als 49 Mitarbeiter beschäftigen! Die Überlassung ist der Regionaldirektion der Agentur für Arbeit vorab schriftlich anzuzeigen. Die Betriebe müssen den gleichen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen unterliegen (das ist bei Innungs-Mitgliedern der Fall).

 

Unser Tipp: Mit der Kollegenhilfe lässt sich größere Flexibilität bei der Beschaffung von Arbeitskräften (auf Entleiherseite) bzw. der Arbeitsauslastung der Arbeitnehmer (auf Verleiherseite) erreichen. Nutzen Sie diese Möglichkeit, die Innung ist als Kontaktbörse dabei gerne behilflich (telefonisch, im Exklusivbereich unserer Homepage oder im Rundschreiben Inn).

Bau-Innung Ludwigsburg-Stuttgart - Schlachthofstr. 15 - 70188 Stuttgart
Tel: 0711-482096 - Fax: 0711-4800490 - Email: bau-innung-lb-s@t-online.de
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